Die „Konzeptionellen Akzentuierungen zur sozialen Integration und beruflichen (Re-)Integration suchtmittelkonsumierender / abhängigkeitskranker und /oder psychisch kranker Menschen“ beinhalten gem. § 4 SGB IX insbesondere Leistungen zur Teilhabe, um u.a. krankheitsbedingten Behinderungen der Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken.
Die Vermittlungshemmnisse sollen überwunden werden, um die Klientel möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern, d.h. sie befassen sich vorrangig mit der Förderung der beruflichen (Re-)Integration.
Da die „besondere Zielgruppe“ der suchtmittelkonsumierenden/-abhängigen Menschen (nach Maßgabe von § 3 SGB II) von besonderen Vermittlungshemmnissen gekennzeichnet ist, muss die soziale Integration der Klient*innen neben der Erhöhung der Chancen auf berufliche Eingliederung im Vordergrund stehen; eine begleitende und umfassende sozialpädagogische Betreuung ist dementsprechend zwingend sicherzustellen.
Entsprechend § 16d Abs. 1 und § 16h Abs. 1 SGB II werden die Klient*innen, aufgrund ihrer individuellen Situation und daraus resultierender bestehender Schwierigkeiten, zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit schrittweise in ihren Fähigkeiten zur sozialen Teilhabe gefördert und stabilisiert, um Möglichkeiten der beruflichen (Re-)Integration (→ bspw. in betrieblichen Praktika) zu unterstützen.
Die Steuerungsziele der Beruflichen (Re-)Integration basieren auf den fachlichen Hinweisen und Empfehlungen der Bundesagentur für Arbeit und dem aktuellen Arbeitsmarktprogramm des örtlichen Jobcenter:
- Verringerung der Hilfebedürftigkeit
- Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit
- Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug